Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

Alle Preise in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde stellt der Brandwerk GmbH alle ergebnisrelevanten Informationen und Materialien termingerecht zur Verfügung. Im Angebot ausgeschlossen sind, wenn nicht anders aufgeführt, zusätzliche eventuelle Lizenzkosten, sowie Bildkosten.

Stundensätze: GRAFIK netto 130,- EUR (Tagessatz: netto 1.040,- EUR) | Projektmanagement netto 130,- EUR (Tagessatz: netto 1.040,- EUR) | SEO und SEA netto 140,- EUR (Tagessatz: netto 1.120,- EUR) | IT netto 150,- EUR (Tagessatz: netto 1.200,- EUR)Abteilungsleiter netto 150,- EUR (Tagessatz: netto 1.200,- EUR) Geschäftsführer netto 160,- EUR (Tagessatz: netto 1.280,- EUR)

Die Parteien bestätigen durch ihre Unterschrift, jeweils ein Exemplar dieses Dokuments erhalten zu haben.

Die Firma BRANDWERK GmbH, Stefan-George-Ring 20, 81929 München (im Folgenden: „BRANDWERK“) erbringt die oben angebotenen Leistungen gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: „Kunde“) ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“).

§ 1 ANZAHL DER KUNDENVERTRÄGE

Bietet BRANDWERK dem Kunden in einem Angebot mehrere / unterschiedliche Leistungen (z. B. Analyse und Beratung, Domainservices, App- oder ­CI-Entwicklung, Websiteerstellung, Hosting etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser angebotenen Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass BRANDWERK einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller angebotenen Leistungen anbieten will . Wird im Angebot von BRANDWERK neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies allein nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.

§ 2 VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, NEBENKOSTEN

  1. Soweit das Angebot nicht Abweichendes vorsieht (z. B. Fest- oder Maximalpreis), werden die Leistungen von BRANDWERK (inklusive Konzeption, Layout und Produktion) nach Zeitaufwand vergütet zu den im Angebot genannten Stunden- und Tagessätzen. Stunden- oder Tagesbruchteile werden anteilig vergütet. Reisezeit gilt zu 50 % als Arbeitszeit . Etwaige im Angebot enthaltende Angaben zur Zeitkalkulation (Anzahl von Stunden oder Tagen) sind unverbindliche Schätzungen bzw. Kostenvoranschläge, es sei denn, das Angebot sieht ausdrücklich Abweichendes vor (z. B. einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder Festpreis). Etwa anfallende Drittkosten (z. B. Video- oder Bildproduktionskosten) sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn, das Angebot sieht ausdrücklich Abweichendes vor. Zusatz- und Mehrleistungen außerhalb des angebotenen Leistungsumfanges werden zu demjenigen Stundensatz berechnet, der laut der bei Abschluss des Einzelvertrages aktuellen BRANDWERK-Preisliste gilt.
  2. Bei einmalig zu erbringenden Leistungen (wie z. B. Analyse, Beratung, App- oder CI-Entwicklung, Domainservices, Website-Erstellung) erfolgt die Rechnungsstellung wie folgt: Ein Angebotswert bis zu einer Höhe von 2.500 Euro wird stets zu 100 % vorab abgerechnet. Bei einer Angebotssumme ab 2.500 Euro wird 50 % der Angebotssumme vor Beginn der Leistungen, sowie 50 % nach Abschluss der Leistungen abgerechnet. Bei Angebotswerten ab 60.000 Euro erfolgt die Rechnungsstellung wie folgt: 40 % der Angebotssumme vor Beginn der Leistungen, 30 % der Angebotssumme zu dem im Angebot genannten Meilenstein, sowie 30 % nach Abschluss der Leistungen. Bei Dauerleistungen (wie z. B. Hosting, Campaigning, Marketing Services) erfolgt Rechnungsstellung stets vorab zum 1. eines Leistungsmonats. BRANDWERK bietet auf Anfrage des Kunden eine nachträgliche Abrechnung von Dauerleistungen zum Monatsende nur ab einem mtl. Vergütungsbetrag von 2.000 Euro an und sofern eine positive Bonität des Kunden durch einen unabhängigen Kreditversicherer bestätigt wurde.
  3. Alle im Angebot und diesen AGB genannten Preise verstehen sich in Euro und zzgl. der jeweils bei Abrechnung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt Rechnungsstellung anhand von Zeitnachweisen. Der Zeitnachweis enthält Angaben über Datum der Leistungserbringung, erbrachte Arbeitsstunden und den wesentlichen Inhalt der Leistungserbringung. Der Zeitnachweis wird von BRANDWERK in Textform geführt und nur auf Verlangen des Kunden vorgelegt.
  5. Reisekosten, die für etwaige vom Kunden veranlasste Reisen entstehen, werden auf Basis einer zwischen den Parteien zu vereinbarender Kilometerpauschale abgerechnet. Reisekosten werden zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reise beendet wurde, abgerechnet.
  6. Der Kunde wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Datum der Rechnung ohne Abzug zahlen, es sei denn, in der Rechnung wird ein längeres Zahlungsziel gewährt. Zahlungen des Kunden erfolgen durch Überweisung auf die von BRANDWERK in der Rechnung genannte Bank­verbindung.
  7. Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist BRANDWERK berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Sollte die im Angebot vereinbarte Erstzahlung trotz einer in Textform erfolgenden Mahnung und Nachfristsetzung von 5 Tagen nicht eingegangen sein, behält sich BRANDWERK zusätzlich vor, den betroffenen Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen gegen Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Angebotspreises.
  8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und allein auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.

§ 3 GEGENSTAND UND INHALT DER LEISTUNGEN

  1. BRANDWERK erbringt seine Leistungen ausschließlich als Dienstleistung gemäß §§ 611 ff BGB, sofern und solange der Leistungsumfang und die Anforderungen des Kunden an die Leistungen (z. B. auf Grundlage eines Brief ings) nicht oder nicht vollständig vorliegen und vereinbart wurden. Die Vereinbarung einer erfolgsbezogenen und vom Kunden abzunehmenden Werkleistung setzt daher voraus, dass die Parteien sowohl eine vollständige Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft, Spezifikation) als abschließendes Kriterium für die Abnahme durch den Kunden als auch die im Rahmen dieser Abnahme einzusetzenden Tests und Verfahren im Einzelvertrag abschließend vereinbaren.
  2. Werden die Leistungen von BRANDWERK in Phasen oder Meilensteinen erbracht (Konzeption, Entwurf, Erstellung), so wird der Kunde dienstvertraglich zu erbringende Phasen bzw. Meilensteine vor dem Start der Nachfolgephase freigeben, die werkvertraglich zu qualifizierenden Phasen jeweils für sich und endgültig abnehmen. Eine Phasen- bzw. Meilensteinabnahme steht weder unter dem Vorbehalt der Abnahme einer Folgephase bzw. eines Folgemeilensteins noch unter dem Vorbehalt einer Endabnahme, soweit das Angebot nicht Abweichendes vorsieht. Die Parteien werden das Freigabe- bzw. Abnahmeformular von BRANDWERK verwenden.
  3. Die Leistungen von BRANDWERK beinhalten, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel namens- oder markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Kunden (z. B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen, Pflichten zu Beachtung medienrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen etc.). BRANDWERK darf bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme deren Freigabe durch den Kunden verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen . Sofern BRANDWERK dem Kunden rechtliche Unterlagen ( z . B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Kunden individuell zu überprüfen sind. Der Kunde stellt BRANDWERK von allen Ansprüchen und Schäden frei, die BRANDWERK durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Kunden zuzurechnen sind.

§ 4 LAUFZEIT DER EINZELVERTRÄGE, KÜNDIGUNG

  1. Einzelverträge über Dauerleistungen (wie z. B. Hosting, Campaigning, Marketing-Services) werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können jedoch von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden, vorausgesetzt, die Kündigung fällt auf einen Tag nach Ablauf einer etwaigen im Angebot genannten Mindestlaufzeit.
  2. Einzelverträge über einmalig zu erbringenden Leistungen (wie z. B. Analyse, Beratung, App- oder CI-Entwicklung, Domainservices, Website-Erstellung) können von jeder Parte i jederzeit – d.h. bei Werkleistungen auch vor Abnahme – mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden, wobei jede Kündigung in Textform zu erfolgen hat .
  3. Für alle Einzelverträge bleibt das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Textform.
  5. Etwaige gesetzliche Rücktritts- oder andere als die in dieser Ziffer genannten Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, BRANDWERK handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. In jedem Fall hat der Kunde die bis zum Beendigungszeitpunkt von BRANDWERK erbrachten Leistungen gem. Ziff. 2 dieser AGB zu vergüten, wobei sich BRANDWERK etwaige weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche vorbehält.

§ 5 DURCHFÜHRUNG DER LEISTUNGEN

  1. Der Kunde benennt für die Zeit der Erbringung der Leistungen einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
  2. BRANDWERK i st berechtigt, Leistungen an Freiberufler oder sonstige Dritte ganz oder teilweise unterzubeauftragen, vorausgesetzt, dass die Rechtseinräumung nach Ziff. 7 sowie Vertraulichkeit und Datenschutz nach Ziff. 10 dieser AGB sichergestellt wird.
  3. Im Einzelvertrag genannte Fristen oder Leistungstermine sind für BRANDWERK unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Angebot ausdrücklich als feste Frist oder fester Leistungstermin vereinbart. BRANDWERK kommt bei festen Fristen und Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn der Kunde BRANDWERK erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von BRANDWERK verschuldet ist.
  4. Die Einhaltung von festen Fristen und Leistungsterminen durch BRANDWERK setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt , so verschieben sich die festen Leistungstermine entsprechend. BRANDWERK behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
  5. Der Kunde wird die von BRANDWERK verfügbar gemachten Dienstleistungsergebnisse und, auf Wunsch von BRANDWERK, auch deren Zwischenergebnisse auf Kosten des Kunden unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 5 Tagen, nach Bereitstellung einer Freigabe unterziehen. Der Kunde wird die Freigabe in Textform erklären, wenn er mit den Leistungsergebnissen und der Fortsetzung der Leistungserbringung im Wesentlichen einverstanden ist.
  6. Der Kunde wird die von BRANDWERK erbrachten Werkleistungen und, auf Wunsch von BRANDWERK, auch deren Zwischenergebnisse auf Kosten des Kunden unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 5 Tagen nach Bereitstellung bzw. Anzeige der Abnahmebereitschaft, einer Abnahme unterziehen. Der Kunde wird die Abnahme in Textform erklären, wenn die nach Ziff. 3 Buchst. a relevanten Abnahmekriterien unter Einsatz der nach Ziff. 3 Buchst . a dieser AGB geltenden Tests und Testverfahren im Wesentlichen erfüllt sind. Der Kunde wird BRANDWERK während der Abnahme auftretende Mängel unverzüglich mitteilen. Zeigt der Kunde abnahmehindernde Mängel nicht oder nicht unverzüglich an, gilt die von BRANDWERK erbrachte Werkleistung als abgenommen. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich auch im Falle einer produktiven Nutzung der Werkleistung oder von Bestandteilen derselben durch den Kunden. Vom Kunden ordnungsgemäß angezeigte abnahmehindernde Mängel wird BRANDWERK innerhalb angemessener Frist beseitigen und dem Kunden zur nochmaligen Abnahme vorlegen. BRANDWERK hat pro Mangel Anspruch auf mindestens zwei weitere Abnahmen durch den Kunden auf dessen Kosten. Scheitert die Abnahme endgültig, steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziff. 4 Buchst. c dieser AGB zu. Das Recht des Kunden zum Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn, BRANDWERK handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.

§ 6 PFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, BRANDWERK bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial , das für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben von BRANDWERK entsprechende Inhalte (z. B. als Werbemittel, zwecks Schaltung, im Rahmen von Webseiten etc.) rechtzeitig beziehungsweise zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern. Der Kunde hat diese Inhalte frei von Rechten Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) und frei von Schadcode und/oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Vorliegen und Feststellen von Schadensquellen jedweder Art in einer übermittelten Datei wird BRANDWERK von dieser Datei keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Kunde in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-) Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Der Kunde räumt BRANDWERK sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und Kennzeichnungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, zum öffentlichen Zugänglichmachen, zur Einstellung in eine Datenbank und Bereithalten zum Abruf, zur Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich und inhaltlich im für die Durchführung des Einzelvertrags notwendigen Umfang ein. Der Kunde stellt BRANDWERK von allen Ansprüchen Dritter frei , die von diesen gegenüber BRANDWERK im Zusammenhang mit den Inhalten des Kunden entstehen und wird BRANDWERK von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freistellen. Der Kunde ist verpflichtet, BRANDWERK nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.
  3. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Kunden erfolgen kostenfre i für BRANDWERK. Kann BRANDWERK die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Kunden nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist BRANDWERK berechtigt, hierdurch notwendige Vorhaltezeiten und Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden ge mäß Ziff. 2 dieser AGB abzurechnen.
  4. Die Kommunikation zwischen BRANDWERK und dem Kunden soll möglichst effekt i v , d.h. schnell und fehlerresistent, erfolgen. Hierbei hat der Kunde etwaige formelle Kommunikationsvoraussetzungen zu beachten, sofern diese ihm mitgeteilt wurden oder sonst bekannt sind, erreichbar sind und deren Wahrnehmung dem Kunden zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Ticketing-Systemen und hinreichende Beschreibung von Problemen, Symptomen, technischen Störungen, o. ä . Werden die formellen Kommunikationsvoraussetzungen durch den Kunden nicht beachtet, kann der Kunde keine Rechte gegenüber BRANDWERK herleiten.
  5. Verschiebt oder storniert der Kunde vereinbarte Termine aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat , ist BRANDWERK berechtigt, die folgenden Pauschalen in Rechnung zu stellen: Bei einer vom Kunden veranlassten Verschiebung oder Stornierung
    – 10 bis 6 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 33 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung;
    – 5 bis 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 66 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung; und
    – 1 Arbeitstag vor oder am vereinbarten Termin in Höhe von 90 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung.
    Das Nichterscheinen des Kunden zum Termin gilt als Stornierung des Termins. Weitergehende Rechte und Ansprüche seitens BRANDWERK bleiben unberührt.

§ 7 RECHTE DES KUNDEN AN DEN ERGEBNISSEN DER LEISTUNGEN

  1. Bei Werken, die individuell und spezifisch für den Kunden erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken oder Programmroutinen) erhält der Kunde ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung erfasst. Ausgenommen ist der Weiterverkauf- und Weitervertrieb des Werks durch den Kunden, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Einzelvertrages.
  2. Bei Werken, die auf anderen Werken auf bauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z. B. bei individueller Anpassung von Templates, Apps oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen nicht-ausschließlichen Rechte des Kunden nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur soweit die durch BRANDWERK für den Kunden vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen.
  3. Im Übrigen überträgt BRANDWERK dem Kunden die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Werken in dem der Angebotsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.
  4. Dem Kunden wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich angeboten und im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Einzelvertrages eindeutig ergibt.
  5. Die Nutzungsrechte an den Leistungen werden diesem erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden eingeräumt. Davor erhält der Kunde nur ein jederzeit widerrufliches Recht zum Testen und Prüfen der Leistungsergebnisse und Zwischenergebnisse.
  6. Soweit die Leistungen Open Source-Bestandteile enthalten, erfolgt die Rechteeinräumung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source-Lizenz. BRANDWERK verweist ausdrücklich darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.
  7. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
  8. BRANDWERK ist berechtigt, auf die für den Kunden entworfenen, hergestellten und erbrachten Leistungen, vorbehaltlich etwaiger ausdrücklicher Verschwiegenheitsverpflichtungen, zum Zwecke der Eigenwerbung hinzuweisen. BRANDWERK ist ferner berechtigt, im Impressum von Websites und sonstigen Onlinepräsenzen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die vorherige Zustimmung seitens BRANDWERK zu entfernen.

§ 8 MÄNGELANSPRÜCHE DES KUNDEN BEI WERKLEISTUNGEN

  1. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Werkleistungen von der Leistungsbeschreibung bzw. den einzelvertraglich vereinbarten Anforderungen und bei nicht reproduzierbaren Mängeln bestehen keine Sachmängelansprüche des Kunden. Ferner ist der Kunde für die Eignung der von ihm beigestellten Inhalte, Daten, Information und insbesondere Abnahmekriterien, Tests und Testverfahren selbst verantwortlich.
  2. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Jede Mängelanzeige hat an office@brandwerk.de zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
  3. Hat der Kunde einen Mangel nach Buchst. b. ordnungsgemäß gemeldet, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten von BRANDWERK. Schlägt eine Nacherfüllung mindestens zweimal fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn, BRANDWERK handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 9 dieser AGB.
  4. Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.
  5. Der Kunde hat BRANDWERK diejenige Arbeitszeit nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a dieser AGB zu vergüten, die von BRANDWERK infolge einer unberechtigten Mangelanzeige des Kunden aufwendet, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden.

§ 9 HAFTUNG VON BRANDWERK UND VERJÄHRUNG

  1. BRRANDWERK haftet dem Kunden stets (I) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (II) nach dem Produkthaftungsgesetz und (III) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die BRANDWERK, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  2. BRANDWERK haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, BRANDWERK selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung von BRANDWERK für Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden bleibt in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Haftung von BRANDWERK für Kardinalpflichten ist zusätzlich für einen einzelnen Schadensfall und die Summe aller Schadensfälle unter einem Einzelvertrag (bei Dauerleistungen pro Laufzeitjahr) auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Laufzeitjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. a. bleibt von diesem Absatz unberührt.
  3. Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet BRANDWERK nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von BRANDWERK tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
  4. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BRANDWERK sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen BRANDWERK gelten vorstehende Buchstaben a. bis d. dieser Ziffer entsprechend.

§ 10 VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNG UND DATENSCHUTZ

  1. Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
  2. Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (I) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (II) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (III) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (IV) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (V) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (VI) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
  3. Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit BRANDWERK im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
  4. BRANDWERK i st berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt , bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden in Textform.

§ 11 SONSTIGE BEDINGUNGEN

  1. Jede der Einzelvertrag zwischen BRANDWERK und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
  2. Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelvertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
  3. Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
  4. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens BRANDWERK ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.
  5. Der Inhalt des Angebots ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von BRANDWERK in Bezug auf den Gegenstand des betreffenden Angebots und Einzelvertrags.
  6. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen ­Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von BRANDWERK. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
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